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1-3. Notfallhilfe
Sicherheitsinformationen
2.4. Ausgestaltung der Datenverarbeitung
2.4.1.
Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-
System ist so gestaltet, dass sichergestellt wird, dass
die im Systemspeicher enthaltenen Daten außerhalb
des Systems vor Auslösen eines eCalls nicht zugäng-
lich sind. Weitere Anmerkungen (falls zutreffend):
O
2.4.2.
Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-
System ist so gestaltet, dass sichergestellt wird, dass
es nicht rückverfolgbar ist und im Normalbetrieb keine
dauerhafte Verfolgung erfolgt. Weitere Anmerkungen
(falls zutreffend):
O
2.4.3.
Das auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-
System ist so gestaltet, dass sichergestellt wird, dass
die Daten im internen Speicher des Systems automa-
tisch und kontinuierlich gelöscht werden.
O
2.4.3.1.
Die Daten zum Standort des Fahrzeugs werden im
internen Speicher des Systems kontinuierlich über-
schrieben, damit stets höchstens die letzten drei für die
normale Funktionsweise des Systems erforderlichen
aktuellen Standorte des Fahrzeugs zur Verfügung ste-
hen.
O
2.4.3.2.
Das Protokoll der Tätigkeitsdaten des auf dem 112-
Notruf basierenden bordeigenen eCall-Systems wird
höchstens so lange aufbewahrt, wie es erforderlich ist,
um den Zweck der Handhabung des eCall-Notrufs zu
erfüllen, und auf keinen Fall mehr als 13 Stunden nach
dem Zeitpunkt, an dem ein eCall-Notruf ausgelöst
wurde.
O
Durchführungsverordnung, Anhang 1 TEIL 3, BenutzerinformationenKonformität
721-3. Notfallhilfe
2.5. Modalitäten hinsichtlich der Wahrnehmung der Rechte der durch die Datenverar-
beitung betroffenen Personen
2.5.1.
Die durch die Datenverarbeitung betroffene Person
(der Fahrzeughalter) hat das Recht auf Zugang zu den
Daten und kann gegebenenfalls die Berichtigung,
Löschung oder Sperrung von Daten verlangen, die ihn
oder sie betreffen und deren Verarbeitung nicht den
Vorschriften der Richtlinie 95/46/EG entspricht. Jede
gemäß dieser Richtlinie vorgenommene Berichtigung,
Löschung oder Sperrung muss den Dritten, denen die
Daten übermittelt wurden, mitgeteilt werden, sofern
sich dies nicht als unmöglich erweist und kein unver-
hältnismäßiger Aufwand damit verbunden ist.
O
2.5.2.
Die durch die Datenverarbeitung betroffene Person hat
das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzbe-
hörde zu beschweren, sollte sie der Auffassung sein,
dass durch die Verarbeitung ihrer personenbezogenen
Daten gegen ihre Rechte verstoßen wurde.
O
2.5.3.
Zuständige Kontaktstelle für die Bearbeitung von
Zugangsrechten (falls zutreffend):
S.73
O
Durchführungsverordnung, Anhang 1 TEIL 3, BenutzerinformationenKonformität